Förderung Energe­tische Gebäudesanierung

für Kreise und Kommunen im Rhein­schen Revier

Um die Trans­for­mation des Rheini­schen Reviers hin zu einer zukunfts­fä­higen Wirtschafts­region und einem attrak­tiven Lebens­umfeld weiter voran­zu­treiben, hat das Minis­terium für Wirtschaft, Industrie, Klima­schutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen – MWIKE – das Förder­pro­gramm „Energe­tische Sanierung kommu­naler Gebäude“ aufgelegt.

Zur Unter­stützung der antrags­be­rech­tigten Kommunen beraten wir als Kommunal Agentur NRW zum Programm und indivi­duell zu Einzelfragen.

>> Förder­pro­gramm Energe­tische Sanierung kommu­naler Gebäude 

Beratung zum neuen Förder­pro­gramm für das Rheinische Revier

Das gehört dazu:

  • Online-Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tungen zum neuen Förderprogramm
  • Initi­al­be­ratung der Städte und Gemeinden sowie Kreis­ver­wal­tungen des Rheini­schen Reviers zum Förder­pro­gramm, insbe­sondere auch in Abgrenzung zur EFRE-Maßnahme „Energie­ef­fi­ziente Gebäude“
  • Sensi­bi­li­sierung bei der Projektstrukturierung
  • strate­gische und konzep­tio­nelle Herangehensweise
  • Unter­stützung bei der Kommu­ni­kation mit der Bewilligungsbehörde 
  • Ressour­cen­be­ratung (Personal, Eigen­mittel, Zeitplanung)
  • Unter­stützung der Projektabwicklung
  • Aufbe­reitung indivi­du­eller Infor­ma­tionen für u.a. Ratsgremien
  • Unter­stützung bei der Projektidentifikation

Sprech­stunden – Grundlageninformationen

In unseren regel­mä­ßigen Online-Sprech­stunden über Zoom – dienstags und donnerstags, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr – infor­mieren wir zum Förderprogramm. 

Die folgenden Termine sind für Sie reserviert:

Infor­ma­tionen zum neuen Förder­pro­gramm: 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr 
>> Anmeldung zum Online-Termin

Infor­ma­tionen zum neuen Förder­pro­gramm: 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr 
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Fragen? Buchen Sie eine indivi­duelle Beratung!

Neben unseren regel­mä­ßigen Sprech­stunden bieten wir mittwochs zwischen 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 45-minütige Einzel­be­ra­tungen an. 

>> Einzel­be­ratung buchen!

Ihre Fragen - Unsere Antworten

In der FAQ-Liste finden Sie Antworten auf viele Einzelfragen

Es werden Gesamt­maß­nahmen (Förder­strang 1) zur energe­ti­schen Sanierung eines Gebäudes und Einzel­maß­nahmen (Förder­strang 2) gefördert.

>> zum Förder­an­gebot

In der Förder­maß­nahme „Förder­richt­linie EnSanRR in der Version vom 21.03.2025“ können nur Nicht­wohn­ge­bäude gefördert werden. Wohnge­bäude sind nicht förder­fähig.
Die unter 3. Förder­ge­gen­stände aufge­führten Nutzungen sind beispielhaft.

Förder­fähig sind kommunale Gebäude, die nicht für wirtschaft­liche Tätig­keiten im Sinne des europäi­schen Beihil­fe­rechts genutzt werden.
Die zu sanie­renden Gebäude müssen zudem in den Geltungs­be­reich des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) fallen.

Solche Einrich­tungen sind dann förder­fähig, wenn der überwie­gende Flächen­anteil des Gebäudes nicht zu Wohnzwecken dient, das Gebäude also in seinem Charakter einem Nicht­wohn­ge­bäude entspricht und im Rahmen des GEG-Nachweises ebenfalls als Nicht­wohn­ge­bäude behandelt wird.
Wir stützen uns hier zudem auf die Definition für Wohnge­bäude gemäß aktueller EU-Gebäu­de­richt­linie (EPBD) vom 24.04.2024, Art. 2: „Wohnge­bäude oder Wohneinheit“ bezeichnet ein Zimmer oder einen Zimmer­komplex in einem dauer­haften Gebäude oder einem archi­tek­to­nisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjäh­rigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist.“

Die Heizungs­anlage ist auch förder­fähig, wenn sie neben dem zu versor­genden Bestands­ge­bäude, einen flächen­mäßig deutlich unter­ge­ord­neten neuen Anbau an das zu sanie­rende Bestand­ge­bäude, der für die weitere Nutzbarkeit/Zukunftsfähigkeit des Gebäudes notwendig ist, mitver­sorgt. Der Anbau selbst ist nicht förderfähig.

Soweit sie notwendig sind infolge der energe­ti­schen Maßnahmen und die Kosten sich im Rahmen halten, sind diese als Umfeld­maß­nahmen förder­fähig. Die energe­tische Sanierung muss der Kern der Maßnahme sein.

Die Heizungs­anlage muss zum mehrheit­lichen Anteil das beantragte förder­fähige Gebäude versorgen. Gebäude, die mitver­sorgt werden, müssen ebenfalls förder­fähig sein.

Ja, solange das BHKW eindeutig dem förder­fä­higen Gebäude zugeordnet ist. Neubauten neben dem Gebäude zum Schutz der Technik sind förder­fähig, solange der Neubau eine auf die technische Anlage begrenzte Größe aufweist und als Neben­ge­bäude einzu­stufen ist. Externe BHKW, die in einem dementspre­chenden Neben­ge­bäude unter­ge­bracht sind, wären förderfähig.

Eine Einhausung auf dem Gebäude zum Schutz der Technik ist eine Umfeld­maß­nahme und damit förderfähig.

Neubauten neben dem Gebäude zum Schutz der Technik sind förder­fähig, solange der Neubau eine auf die technische Anlage begrenzte Größe aufweist und als Neben­ge­bäude einzu­stufen ist.

Für nicht zu sanie­rende Bauteile gelten keine geson­derten Anforderungen.

Es sind ausschließlich die Planungs­leis­tungen förder­fähig, die sich auf die förder­fä­higen inves­tiven Maßnahmen inkl. der notwen­digen Umfeld­maß­nahmen beziehen.
Wenn bei der Gesamt­rechnung für die Planungs­leis­tungen gemäß der Richt­linie nur anteilige Kosten angerechnet werden können, müssen diese Anteile in der Rechnung und im Verwen­dungs­nachweis dem geför­derten Vorhaben eindeutig zuzuordnen sein. Eine Möglichkeit der Abgrenzung ist, eine entspre­chende Losauf­teilung bei der Vergabe vorzunehmen.

Antrags­be­rechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Kreise) und kommunale Zweck­ver­bände aus dem Rheini­schen Revier.

Bei einer Umnutzung wird für die Berechnung des Energie­be­darfs im Ist-Zustand und im zukünf­tigen Soll-Zustand jeweils die künftige Nutzung des Gebäudes zu Grunde gelegt.
Am Beispiel der Umnutzung von Kirche zu Sport­halle bedeutet dies, dass der Energie­bedarf der Kirche im Ist-Zustand gemäß DIN V 18599 in das Nutzungs­profil einer Sport­halle überführt und mit dem nach der Sanierung zu errei­chenden Energie­bedarf einer Sport­halle verglichen wird. Dieser zukünftige Energie­bedarf muss den Voraus­set­zungen der Förder­richt­linie entsprechen.

Die Gesamt­kosten für die förder­fä­higen energe­ti­schen Maßnahmen zur Errei­chung der Förder­be­din­gungen sind nicht begrenzt.

Die Gesamt­kosten für die förder­fä­higen Maßnahmen zur Errei­chung der Primär­ener­gie­ein­sparung von 50 % nach dieser Richt­linie sind nicht begrenzt.
Mit der Förderung müssen die Ziele der Richt­linie erreicht werden.
Sollten weitere Kosten für die Sanierung des betref­fenden Gebäudes anfallen, die nicht mehr zur Errei­chung der energe­ti­schen Mindest­an­for­de­rungen nach dieser Richt­linie nötig sind, können diese zusätz­lichen Kosten über Eigen­mittel und/oder andere Förde­rungen erbracht werden.

Nein, auch für Gebäude die mit Fernwärme beheizt werden gilt die Anfor­derung mindestens 50 % des Primär­ener­gie­be­darfs durch die geför­derten Maßnahmen einzusparen.

Als vorzei­tiger Maßnah­men­beginn gilt jede verbind­liche Auftrags­vergabe, Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Instal­lation.
Die Planungs­leis­tungen bis einschließlich Leistungs­phase 6 der Honorar­ordnung für Archi­tekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, gelten nicht als vorzei­tiger Maßnahmenbeginn.

Als Maßnah­men­beginn nach Erteilung des Förder­be­scheides innerhalb von 9 Monaten gilt die Vergabe von Leistungen zur Umsetzung der Maßnahme.

Die indivi­duelle Förder­quote ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Bewil­ligung gültigen Förder­satz­erlass zur Rahmenrichtlinie.

Bei der Umsetzung von beihil­fe­freien Vorhaben liegt bei der Finan­zierung des für die Kommunen verblei­benden Eigen­an­teils über einen NRW Bank Kredit keine Kumulierung vor, so dass die Förderung der NRW Bank genutzt werden kann.
Wenn die Kommune ein beihil­fere­le­vantes Projekt umsetzt, ist eine Kumulierung mit Mitteln der NRW Bank möglich, solange die Mittel der NRW Bank keine EU-Mittel sind.
Zudem sind die Kumulie­rungs­vor­gaben des EU-Beihil­fen­rechts einzu­halten (siehe hierzu auch Ausfüh­rungen unter Nr. 5.8). Bei Beihilfen auf Grundlage der AGVO sind die Kumulie­rungs­regeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Insbe­sondere dürfen die nach der AGVO zuläs­sigen Beihil­fe­höchst­grenzen nicht überschritten werden.

Die Mindest­för­der­summe je Vorhaben des Förder­strangs 1 und 2 beträgt 100.000 Euro. Da im Förder­strang 2 die Kombi­nation von Einzel­maß­nahmen gefördert wird, gilt die Mindest­för­der­summe für die Kombi­nation aller energe­ti­schen Maßnahmen an einem Gebäude.

Nein, Perso­nal­kosten sind nicht förderfähig.

Förder­strang 1:

  • Antrags­for­mular gemäß Anlage 4
  • Energie­konzept (gemäß Anlage 2 der RL): Grundlage hierfür sind die Ergeb­nisse (Energie­daten etc.) aus den entspre­chenden Energie­bi­lanzen, Bericht, Gutachten etc.
  • Vollständige Energie­bi­lanzen (gemäß GEG).
  • Zusam­men­fassung des geplanten Vorhabens gemäß Anlage 2a
  • Bestä­tigung der 50 %-igen Primär­ener­gie­ein­sparung gemäß Anlage 9
  • Finan­zie­rungsplan
  • Kosten­schätzung nach HOAI, Detail­lie­rungsgrad 2. Ebene nach DIN 276 gemäß Anlage 8 Baufach­liche Prüfung

Förder­strang 2:

  • Antrags­for­mular gemäß Anlage 5
  • Zusam­men­fassung des geplanten Vorhabens gemäß Anlage 2a
  • Bestä­tigung des Errei­chens des Standards NT-Readiness gemäß Anlage 10
  • Finan­zie­rungsplan
  • Kosten­schätzung nach HOAI, Detail­lie­rungsgrad 2. Ebene nach DIN 276 gemäß Anlage 8
  • Baufach­liche Prüfung

Der Finan­zie­rungsplan für die Maßnahme ist bis zum Ende des Durch­füh­rungs­zeit­raums auszu­legen, weil das die reguläre Laufzeit der Projekte ist. Die Vorhaben sollten in dieser Zeit abgeschlossen sein. Mittel­ver­schie­bungen o.ä. sind mit der bewil­li­genden Stelle indivi­duell nach Bewil­ligung zu klären.

  • bei der Berechnung der Energie­ein­spa­rungen in Höhe von 50 %
  • bei den GEG-Anforderungen
  • bei dem Energiekonzept

Ein Plan und/oder eine Skizze der geplanten Maßnahme/Gebäude(teile) ist nur für Förder­strang 1 zur besseren Einordnung als Teil des Energie­kon­zepts einzureichen.

Eine vollständige Entwurfs­planung muss den Antrags­un­ter­lagen nicht beigefügt werden. Sie sollte jedoch Grundlage für die einzu­rei­chende Kosten­schätzung nach HOAI (Ebene 2), bzw. Kosten­be­rechnung (Ebene 2) sein.

Ihr Berater:innen-Team zum Förderprogramm

Energe­tische Sanierung kommu­naler Gebäude im Rheini­schen Revier

Ihre Ansprech­part­nerin

Julia Gardemann – Technik und Umwelt
Tel.: +49 211 430 77 254

Ihr Ansprech­partner

Simon Knur – Technik und Umwelt
Tel.: +49 211 430 77 232 

Ihre Ansprech­part­nerin

Dagmar Carina Schaaf – Technik und Umwelt
Tel.: +49 211 430 77 190

Ihr Ansprech­partner

Christian Scheffs –
Stellv. Sachbe­reichs­leitung Technik und Umwelt
Tel.: +49 211 430 77 184

Ihr Ansprech­partner

Rüdiger Wesseling – Technik und Umwelt
Tel.: +49 211 430 77 256