Förderung Energetische Gebäudesanierung
für Kreise und Kommunen im Rheinschen Revier
Um die Transformation des Rheinischen Reviers hin zu einer zukunftsfähigen Wirtschaftsregion und einem attraktiven Lebensumfeld weiter voranzutreiben, hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen – MWIKE – das Förderprogramm „Energetische Sanierung kommunaler Gebäude“ aufgelegt.
Zur Unterstützung der antragsberechtigten Kommunen beraten wir als Kommunal Agentur NRW zum Programm und individuell zu Einzelfragen.
>> Förderprogramm Energetische Sanierung kommunaler Gebäude
Beratung zum neuen Förderprogramm für das Rheinische Revier
Das gehört dazu:
- Online-Informationsveranstaltungen zum neuen Förderprogramm
- Initialberatung der Städte und Gemeinden sowie Kreisverwaltungen des Rheinischen Reviers zum Förderprogramm, insbesondere auch in Abgrenzung zur EFRE-Maßnahme „Energieeffiziente Gebäude“
- Sensibilisierung bei der Projektstrukturierung
- strategische und konzeptionelle Herangehensweise
- Unterstützung bei der Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde
- Ressourcenberatung (Personal, Eigenmittel, Zeitplanung)
- Unterstützung der Projektabwicklung
- Aufbereitung individueller Informationen für u.a. Ratsgremien
- Unterstützung bei der Projektidentifikation

Sprechstunden – Grundlageninformationen
In unseren regelmäßigen Online-Sprechstunden über Zoom – dienstags und donnerstags, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr – informieren wir zum Förderprogramm.
Die folgenden Termine sind für Sie reserviert:
Informationen zum neuen Förderprogramm: 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr
>> Anmeldung zum Online-Termin
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Fragen? Buchen Sie eine individuelle Beratung!
Neben unseren regelmäßigen Sprechstunden bieten wir mittwochs zwischen 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 45-minütige Einzelberatungen an.
Ihre Fragen - Unsere Antworten
In der FAQ-Liste finden Sie Antworten auf viele Einzelfragen
Es werden Gesamtmaßnahmen (Förderstrang 1) zur energetischen Sanierung eines Gebäudes und Einzelmaßnahmen (Förderstrang 2) gefördert.
In der Fördermaßnahme „Förderrichtlinie EnSanRR in der Version vom 21.03.2025“ können nur Nichtwohngebäude gefördert werden. Wohngebäude sind nicht förderfähig.
Die unter 3. Fördergegenstände aufgeführten Nutzungen sind beispielhaft.
Es gibt keine Bedingungen mit Bezug auf das Baujahr.
Förderfähig sind kommunale Gebäude, die nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.
Die zu sanierenden Gebäude müssen zudem in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.
Nein, förderfähig sind nur nicht wirtschaftlich genutzte Bereiche.
Solche Einrichtungen sind dann förderfähig, wenn der überwiegende Flächenanteil des Gebäudes nicht zu Wohnzwecken dient, das Gebäude also in seinem Charakter einem Nichtwohngebäude entspricht und im Rahmen des GEG-Nachweises ebenfalls als Nichtwohngebäude behandelt wird.
Wir stützen uns hier zudem auf die Definition für Wohngebäude gemäß aktueller EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) vom 24.04.2024, Art. 2: „Wohngebäude oder Wohneinheit“ bezeichnet ein Zimmer oder einen Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist.“
Die Heizungsanlage ist auch förderfähig, wenn sie neben dem zu versorgenden Bestandsgebäude, einen flächenmäßig deutlich untergeordneten neuen Anbau an das zu sanierende Bestandgebäude, der für die weitere Nutzbarkeit/Zukunftsfähigkeit des Gebäudes notwendig ist, mitversorgt. Der Anbau selbst ist nicht förderfähig.
Ja, sie gelten als Umfeldmaßnahmen.
Soweit sie notwendig sind infolge der energetischen Maßnahmen und die Kosten sich im Rahmen halten, sind diese als Umfeldmaßnahmen förderfähig. Die energetische Sanierung muss der Kern der Maßnahme sein.
Die Heizungsanlage muss zum mehrheitlichen Anteil das beantragte förderfähige Gebäude versorgen. Gebäude, die mitversorgt werden, müssen ebenfalls förderfähig sein.
Ja, solange das BHKW eindeutig dem förderfähigen Gebäude zugeordnet ist. Neubauten neben dem Gebäude zum Schutz der Technik sind förderfähig, solange der Neubau eine auf die technische Anlage begrenzte Größe aufweist und als Nebengebäude einzustufen ist. Externe BHKW, die in einem dementsprechenden Nebengebäude untergebracht sind, wären förderfähig.
Wärmepumpen sind förderfähig.
Eine Einhausung auf dem Gebäude zum Schutz der Technik ist eine Umfeldmaßnahme und damit förderfähig.
Neubauten neben dem Gebäude zum Schutz der Technik sind förderfähig, solange der Neubau eine auf die technische Anlage begrenzte Größe aufweist und als Nebengebäude einzustufen ist.
Für nicht zu sanierende Bauteile gelten keine gesonderten Anforderungen.
Ja, sofern das zur Umsetzung der geplanten Modernisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Es sind ausschließlich die Planungsleistungen förderfähig, die sich auf die förderfähigen investiven Maßnahmen inkl. der notwendigen Umfeldmaßnahmen beziehen.
Wenn bei der Gesamtrechnung für die Planungsleistungen gemäß der Richtlinie nur anteilige Kosten angerechnet werden können, müssen diese Anteile in der Rechnung und im Verwendungsnachweis dem geförderten Vorhaben eindeutig zuzuordnen sein. Eine Möglichkeit der Abgrenzung ist, eine entsprechende Losaufteilung bei der Vergabe vorzunehmen.
Antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Kreise) und kommunale Zweckverbände aus dem Rheinischen Revier.
Bei einer Umnutzung wird für die Berechnung des Energiebedarfs im Ist-Zustand und im zukünftigen Soll-Zustand jeweils die künftige Nutzung des Gebäudes zu Grunde gelegt.
Am Beispiel der Umnutzung von Kirche zu Sporthalle bedeutet dies, dass der Energiebedarf der Kirche im Ist-Zustand gemäß DIN V 18599 in das Nutzungsprofil einer Sporthalle überführt und mit dem nach der Sanierung zu erreichenden Energiebedarf einer Sporthalle verglichen wird. Dieser zukünftige Energiebedarf muss den Voraussetzungen der Förderrichtlinie entsprechen.
Die Gesamtkosten für die förderfähigen energetischen Maßnahmen zur Erreichung der Förderbedingungen sind nicht begrenzt.
Die Gesamtkosten für die förderfähigen Maßnahmen zur Erreichung der Primärenergieeinsparung von 50 % nach dieser Richtlinie sind nicht begrenzt.
Mit der Förderung müssen die Ziele der Richtlinie erreicht werden.
Sollten weitere Kosten für die Sanierung des betreffenden Gebäudes anfallen, die nicht mehr zur Erreichung der energetischen Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie nötig sind, können diese zusätzlichen Kosten über Eigenmittel und/oder andere Förderungen erbracht werden.
Nein, auch für Gebäude die mit Fernwärme beheizt werden gilt die Anforderung mindestens 50 % des Primärenergiebedarfs durch die geförderten Maßnahmen einzusparen.
Als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Auftragsvergabe, Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation.
Die Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
Als Maßnahmenbeginn nach Erteilung des Förderbescheides innerhalb von 9 Monaten gilt die Vergabe von Leistungen zur Umsetzung der Maßnahme.
Die individuelle Förderquote ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Fördersatzerlass zur Rahmenrichtlinie.
Bei der Umsetzung von beihilfefreien Vorhaben liegt bei der Finanzierung des für die Kommunen verbleibenden Eigenanteils über einen NRW Bank Kredit keine Kumulierung vor, so dass die Förderung der NRW Bank genutzt werden kann.
Wenn die Kommune ein beihilferelevantes Projekt umsetzt, ist eine Kumulierung mit Mitteln der NRW Bank möglich, solange die Mittel der NRW Bank keine EU-Mittel sind.
Zudem sind die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts einzuhalten (siehe hierzu auch Ausführungen unter Nr. 5.8). Bei Beihilfen auf Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Insbesondere dürfen die nach der AGVO zulässigen Beihilfehöchstgrenzen nicht überschritten werden.
Die Mindestfördersumme je Vorhaben des Förderstrangs 1 und 2 beträgt 100.000 Euro. Da im Förderstrang 2 die Kombination von Einzelmaßnahmen gefördert wird, gilt die Mindestfördersumme für die Kombination aller energetischen Maßnahmen an einem Gebäude.
Nein, Personalkosten sind nicht förderfähig.
Förderstrang 1:
- Antragsformular gemäß Anlage 4
- Energiekonzept (gemäß Anlage 2 der RL): Grundlage hierfür sind die Ergebnisse (Energiedaten etc.) aus den entsprechenden Energiebilanzen, Bericht, Gutachten etc.
- Vollständige Energiebilanzen (gemäß GEG).
- Zusammenfassung des geplanten Vorhabens gemäß Anlage 2a
- Bestätigung der 50 %-igen Primärenergieeinsparung gemäß Anlage 9
- Finanzierungsplan
- Kostenschätzung nach HOAI, Detaillierungsgrad 2. Ebene nach DIN 276 gemäß Anlage 8 Baufachliche Prüfung
Förderstrang 2:
- Antragsformular gemäß Anlage 5
- Zusammenfassung des geplanten Vorhabens gemäß Anlage 2a
- Bestätigung des Erreichens des Standards NT-Readiness gemäß Anlage 10
- Finanzierungsplan
- Kostenschätzung nach HOAI, Detaillierungsgrad 2. Ebene nach DIN 276 gemäß Anlage 8
- Baufachliche Prüfung
Der Finanzierungsplan für die Maßnahme ist bis zum Ende des Durchführungszeitraums auszulegen, weil das die reguläre Laufzeit der Projekte ist. Die Vorhaben sollten in dieser Zeit abgeschlossen sein. Mittelverschiebungen o.ä. sind mit der bewilligenden Stelle individuell nach Bewilligung zu klären.
- bei der Berechnung der Energieeinsparungen in Höhe von 50 %
- bei den GEG-Anforderungen
- bei dem Energiekonzept
Ein Plan und/oder eine Skizze der geplanten Maßnahme/Gebäude(teile) ist nur für Förderstrang 1 zur besseren Einordnung als Teil des Energiekonzepts einzureichen.
Eine vollständige Entwurfsplanung muss den Antragsunterlagen nicht beigefügt werden. Sie sollte jedoch Grundlage für die einzureichende Kostenschätzung nach HOAI (Ebene 2), bzw. Kostenberechnung (Ebene 2) sein.
Ihr Berater:innen-Team zum Förderprogramm
Energetische Sanierung kommunaler Gebäude im Rheinischen Revier
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Stellv. Sachbereichsleitung Technik und Umwelt

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