Urteil des EuGH zu den Mindest- und Höchst­sätzen der HOAI

Infor­mation zu den aktuellen Entwick­lungen zum Urteil des EuGH (Europäi­scher Gerichtshof) zu den Mindest- und Höchst­sätzen der HOAI

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) festge­stellt, dass die HOAI mit ihrem verbind­lichen Preis­recht für Archi­tekten und Ingenieure gegen die Dienst­leis­tungs­richt­linie verstößt.

Grund­sätzlich: Die HOAI als solche bleibt zunächst bestehen

Trotz der Entscheidung bleibt die HOAI erst einmal anwendbar. Deutschland ist aller­dings verpflichtet, die HOAI an die europa­recht­lichen Vorgaben anzupassen. Zu einem vollstän­digen Entfall der HOAI muss es nicht kommen. Wahrschein­licher ist, dass lediglich die Verbind­lichkeit der Mindest- und Höchst­sätze entfällt.

Was ist mit bereits abgeschlos­senen, noch schwe­benden oder zukünftigen
Honorarvereinbarungen?

Hat der Auftrag­geber in einem vor dem 04.07.2019 abgeschlos­senen Vertrag ein Honorar vereinbart, dass unterhalb der Mindest­sätze liegt, so wird der Auftrag­nehmer nach der neuen EuGH-Entscheidung das höhere Mindest­satz­ho­norar voraus­sichtlich nicht mehr erfolg­reich geltend machen können.
Andersrum wird der Auftrag­geber wohl keine Kürzung des verein­barten Honorars durch­setzen können, wenn es die Höchst­sätze überschreitet. Das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat hat Hinweise zur Anwendung der HOAI sowie angepasste Vertrags­muster für die Durch­führung der Bauauf­gaben des Bundes (RBBau) am 05.08.19 veröf­fent­licht. U.a. wird darauf hinge­wiesen, dass hinsichtlich bestehender Verträge der öffent­lichen Hand mit Archi­tekten oder Ingenieuren, die vor der Urteils­ver­kündung geschlossen wurden, vorbe­haltlich einer jewei­ligen Einzel­prüfung weiterhin als wirksam anzusehen sind, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertrags­schluss von der verbind­lichen Geltung der Mindest- und Höchst­ho­no­rar­sät­zeder HOAI ausge­gangen wurde.

Die in der HOAI enthaltene Berech­nungs­sys­te­matik für Honorare kann jedoch auch weiterhin zum Gegen­stand von Honorar­ver­ein­ba­rungen gemacht werden.
Abhängig vom Verfah­rens­stand sind öffent­liche Auftrag­geber bei der laufenden Vergabe von Planungs­leis­tungen in der Schwe­be­phase zwischen dem EuGH-Urteil und der HOAI-Anpassung gut beraten, rechts­widrige und noch auf die Mindest- und Höchst­satz­vor­gaben verwei­sende Auftrags­be­kannt­ma­chungen rechts­gültig abzuändern (s. Norbert Portz, Beitrag “HOAI-Mindest­sätze sind EU-rechts­widrig” (Verga­be­Na­vi­gator 05/2019, S. 5 ff.)).

Für zukünftige Honorar­ver­ein­ba­rungen gilt, dass für die Mindest­satz­ver­mutung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 die Verein­ba­rungen weiterhin schriftlich sowie bei Auftrags­er­teilung abgeschlossen werden müssen, um wirksam zu sein (§ 7 Abs. 1 HOAI 2013).
Die Höhe des Honorars kann frei vereinbart werden und muss daher nicht mehr im Bereich der Mindest und Höchst­sätze liegen. Neben Pauschal­ho­no­raren und zeitauf­wands­be­zo­genen Honoraren kann weiterhin vereinbart werden, dass das Honorar nach der HOAI zu ermitteln ist. Hierbei sind klare Verein­ba­rungen, insbe­sondere zum Honorarsatz, zu treffen (s. 2 Dr. Ralf Averhaus, Verga­beblog, EuGH: Mindest- und Höchst­sätze der HOAI europarechtswidrig)

In dem Infor­ma­ti­ons­schreiben des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums vom 04.07.2019 wird aufgrund des Anwen­dungs­vor­rangs des Europa­rechts empfohlen, ab sofort die für europa­rechts­widrig erklärten HOAI-Regelungen nicht mehr anzuwenden. Öffent­liche Auftrag­geber können und müssen bei Verga­be­ver­fahren über Archi­tekten- und Ingenieur­leis­tungen künftig Angebote nicht mehr deshalb ausschließen, weil sie die Mindest­sätze der HOAI unter­schreiten oder Höchst­ho­no­rar­sätze überschreiten. Zur Klarstellung ist empfeh­lenswert, einen entspre­chenden Hinweis in die Verga­be­un­ter­lagen aufzu­nehmen. Es könnten sonst Nachprü­fungs­ver­fahren drohen.

Was ist mit laufenden Verfahren zu Aufstockungsklagen?

Eine weitere spannende Frage ist, wie sich das EuGH-Urteil auf bereits anhängige Mindest­satz­klagen (sog. „Aufsto­ckungs­klagen“= Klage­ver­fahren auf der Grundlage der Mindest­sätze der HOAI) von Planern auswirken wird.
Dabei herrscht zwischen deutschen Rechts­in­stanzen Unsicherheit, ob das verbind­liche Preis­recht auch vor einem Tätig­werden des Gesetz­gebers anzuwenden ist. Der EuGH (C-137/18) könnte selbst in einem noch laufenden Verfahren des Landge­richt Dresden kurzfristig entscheiden und für die Praxis somit etwas Licht ins Dunkle bringen.

Bis dahin sollten öffent­liche Auftrag­geber die Honorar­re­ge­lungen in ihren Vertrags­mustern für Planungs- und Überwa­chungs­leis­tungen, die der HOAI unter­liegen, überprüfen.

Diese und weitere Fragen zum Umgang mit dem Honorar­recht der Archi­tekten und Ingenieure werden auch im Rahmen unseres Seminars „HOAI-2013 Erstellung von Ingenieur­ver­trägen“ am 05.11.2019 in Bielefeld behandelt.

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